4. Muss ein Teil der Milderung oder Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung mittels Teilbesteuerung aus verfassungsrechtlichen Gründen mit einer Besteuerung der Kapitalgewinne aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens kompensiert werden? Für diese Frage gehen wir von einem Beispiel aus: Bei einer Teilbesteuerung (der Dividenden) von 50% wären bloss 30% oder 20% des Gewinnes aus der Veräusserung von Beteiligungen des Privatvermögens steuerbar.