Wenn es sich hingegen, wie wir schon unter Ziff. 4.3.3. erwähnt haben, erweisen sollte, dass die Annahmen der ERU-Kommission für die Bestimmung der Teilbesteuerungssätze nicht genügend repräsentativ sind, und dass die von der ESTV getroffenen Annahmen der Realität besser entsprechen, so könnte aus diesen Hypothesen ein Teilbesteuerungssatz in der Bandbreite zwischen 90% bis 60% 140 abgeleitet werden. Ein Satz von 60% könnte selbstredend nur dann gutgeheissen werden, solange seine Anwendung keine schwerwiegenden Unterbesteuerungen nach sich zieht.