Das Modell 3, welches das EFD in die Vernehmlassung gab, sah eine Teilbesteuerung von 70% vor; um eine Unterbesteuerung zu vermeiden, war die Teilbesteuerung jedoch davon abhängig, dass die ausgeschütteten Gewinne vorab mit mindestens 15% besteuert wurden. Ohne Korrekturmassnahmen würde uns ein solcher Teilbesteuerungssatz hingegen ebenfalls diskutabel erscheinen.