Wie wir schon zu Beginn des Textes angemerkt haben, verfügt der Gesetzgeber bei der Festsetzung des Satzes der Teilbesteuerung jedoch über einen Ermessensspielraum. Wenn man sich auf die Schlussfolgerungen der ERU und die Erläuterungen der Keuschnigg-Studie stützt, so betrachten wir einen Teilbesteuerungssatz von 50% oder 60%, so wie vorgeschlagen ohne Korrekturmassnahmen, als nicht mehr verfassungsmässig. Es ist für uns jedoch schwierig, abstrakt eine Grenze zu ziehen, ausserhalb welcher die Massnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ohne Einführung von Korrekturmassnahmen wie die Besteuerung der privaten Kapitalgewinne nicht mehr zulässig wären.