Kommt man auf das von der ERU-Kommission entwickelte Konzept zurück, so muss man zugestehen, dass die vom SR und vom NR formulierten Vorschläge ein Annhähern an die Finanzierungsneutralität erlauben, sich aber gleichzeitig vom Ziel der Rechtsformneutralität entfernen. Nach unserer Meinung muss das Ziel der Finanzierungsneutralität jedoch im Zusammenhang mit der Rechtsformneutralität betrachtet werden, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.