127 BV relativiert wird. Die Teilbesteuerung erlaubt es nämlich, wenigstens in einem gewissen Masse, gegen die Überbesteuerung vorzugehen und gleichzeitig die mittlere Grenzsteuerbelastung der Kapitalgesellschaften in einem annehmbaren Verhältnis zur Grenzsteuerbelastung der Personengesellschaften aufrecht zu erhalten. Die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gesellschaftsformen und anderen Einkommen ist überdies durch die angebrachten Korrektive bei der Steuerbefreiung privater Kapitalgewinne beschränkt.