Aufgrund der Darlegungen in Ziff. 4.2. erscheint eine Teilbesteuerung von 80% von sämtlichen Dividenden aus dem Privatvermögen, begleitet von angemessenen Regelungen im Bereich des Quasiwertschriftenhandels, der indirekten Teilliquidation und der Transponierung, als mit der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV vereinbar, obwohl dadurch der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 127 BV relativiert wird.