Es ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die vom Bundesrat wie auch von NR und SR vorgeschlagenen Massnahmen durch eine vorteilhafte Besteuerung der Dividenden vor allem auf eine Entlastung der Kapitalgesellschaften und ihrer bedeutenden Investoren abzielen 139; daraus resultiert eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen, deren Einkünfte nach dem Grundsatz der Reineinkommensbesteuerung erfasst werden. Das Gesetzesprojekt sollte deshalb ergänzt werden durch Massnahmen zur milderen Besteuerung natürlicher Personen, die keine Investoren sind.