Ausserdem stellt eine unterschiedliche steuerliche Behandlung je nach Finanzierungsart der Kapitalgesellschaft für sich selbst keine Ungleichbehandlung dar, vorbehaltlich der Fälle von Überbesteuerung. Der Gesetzgeber hat deshalb bei der Ausarbeitung gesetzlicher Massnahmen darauf zu achten, dass die Entlastung nicht ohne stichhaltige Begründung eine Kategorie von Steuerpflichtigen gegenüber anderen begünstigt.