Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist sodann zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Doppelbelastung nicht zwingend zu einer rechtsungleichen Behandlung führt. So ist der Aktionär nur dann gegenüber einem Selbständigerwerbenden benachteiligt, wenn er den grösseren Teil des Gewinnes (70% oder mehr) ausschüttet. Ausserdem stellt eine unterschiedliche steuerliche Behandlung je nach Finanzierungsart der Kapitalgesellschaft für sich selbst keine Ungleichbehandlung dar, vorbehaltlich der Fälle von Überbesteuerung.