Schon das geltende Steuersystem enthält eine rechtsungleiche Behandlung, welche sowohl in der Lehre wie auch in der Rechtsprechung beanstandet wird. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der eine Teilbesteuerung der Dividenden einführen und gleichzeitig an der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne festhalten will, ist daher begrenzt. Die Milderung (der wirtschaftlichen Doppelbelastung) darf die auf der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne beruhende rechtsungleiche Behandlung nicht ohne zwingende Gründe und in unverhältnismässiger Weise ausdehnen.