Sollten sich aber diese neuen Annahmen als wirklichkeitsnäher erweisen als jene, welche die ERU-Kommission ihren Berechnungen zu Grunde legte und denen das EFD folgte und welche schliesslich auch vom Bundesrat als massgebend erachtet wurden, so könnte in Betracht gezogen werden, dass ein Satz von 60% noch zum Ziel hat, die Doppelbelastung aufzuheben, selbstverständlich vorausgesetzt, dass seine Anwendung keine markante Unterbesteuerung nach sich zieht. In diesem Zusammenhang soll daran erinnert werden, dass die Doppelbelastung nur dann eine Überbesteuerung zur Folge hat, wenn der Unternehmer einen grossen Teil seiner Gewinne ausschüttet;