Es scheint uns folglich schwierig, ein Urteil über die Richtigkeit der neu getroffenen Annahmen und folglich auch der neu errechneten Sätze abzugeben. Sollten sich aber diese neuen Annahmen als wirklichkeitsnäher erweisen als jene, welche die ERU-Kommission ihren Berechnungen zu Grunde legte und denen das EFD folgte und welche schliesslich auch vom Bundesrat als massgebend erachtet wurden, so könnte in Betracht gezogen werden, dass ein Satz von 60% noch zum Ziel hat, die Doppelbelastung aufzuheben, selbstverständlich vorausgesetzt, dass seine Anwendung keine markante Unterbesteuerung nach sich zieht.