Den Lösungen des SR und des NR können wir deshalb keine Verfassungsmässigkeit bescheinigen. Nach den letzten Modellrechnungen der ESTV wäre indessen die Gleichbehandlung zwischen der Steuerlast der Dividenden, welche der Anteilseigner erfährt, und der Steuerlast von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (inkl. Sozialversicherungen) mit einem Teilbesteuerungssatz der Dividenden zwischen 60% und 90% erreicht, ohne dass eine Besteuerung der Gewinne bei Veräusserungen aus dem Privatvermögen notwendig wäre. Der Satz würde zwischen 50% und 80% variieren, wenn man bei der Berechnung der Steuerlast des Selbständigerwerbenden die Sozialversicherungen ausser Acht lassen würde 138.