Da die vorgeschlagene Massnahme, d.h. eine Besteuerung, die sich einer Finanzierungsneutralität annähert, den Grundsätzen des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht genügend entspricht, erlaubt sie unserer Meinung nach kaum, die zahlreichen Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen, welche ihre Umsetzung nach sich ziehen würde und welche in der Ziff. 4.3.1. beschrieben wurden. Den Lösungen des SR und des NR können wir deshalb keine Verfassungsmässigkeit bescheinigen.