Eignungsgebot verlangt, dass mit dem gewählten Mittel das Ziel erreicht werden kann; ist es nicht geeignet, so liegt der Grund meistens darin, dass ein anderes Ziel als das genannte erreicht werden will. Das Notwendigkeitsgebot verlangt, dass der Gesetzgeber unter den verschiedenen zur Zielerreichung geeigneten Mitteln dasjenige wählt, welches die privaten Interessen am wenigsten verletzt. Schlussendlich wird mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn die Schwere der Auswirkungen des gewählten Mittels auf die Situation des Bürgers abgewogen gegen das zu erwartende Resultat aus Sicht des öffentlichen Interesses.