Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich der Gesetzgeber vom Gleichbehandlungsgebot entfernt. Die Doktrin billigt dies, sofern den vorgeschlagenen Massnahmen triftige Gründe zugrunde liegen und sie das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten 136. Das Wirtschaftswachstum kann ein solch triftiger Grund sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip beruht auf den drei Grundsätzen, nämlich Gebot der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn 137. Das