Einführend soll daran erinnert werden, dass die Verfolgung von ausserfiskalischen Zielen mittels Instrumenten des Steuerrechts an sich problematisch ist; solche Mittel können zugelassen werden, wenn dies die Verfassung wie z.B. in Artikel 111 Absätze 3 und 4 BV ausdrücklich vorsieht. Keine Bestimmung der Verfassung sieht hingegen ein «Wirtschaftswachstums»-Ziel vor. Artikel 94 BV, welchen Sie anlässlich der Sitzung vom vergangenen 9. November erwähnt haben, ist eine allgemeine Bestimmung, welche von Bund und Kantonen ausschliesslich verlangt, günstige Rahmenbedingungen für die Wirtschaft zu schaffen und auf diese Weise das Wirtschaftwachstum zu begünstigen.