In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass das Gleichbehandlungsgebot eine Gleichbehandlung in gleichen Fällen verlangt, aber keine Gleichbehandlung in ungleichen Fällen. Die Rechtsformneutralität fällt ebenfalls unter diesen Grundsatz (siehe Ziff. 1.3 hievor). Es ist gemeinhin anerkannt, dass das Steuerrecht nicht so ausgestaltet werden soll, dass es Rechtsinstituten des Privatrechts zuwider läuft 132. Somit ist es nicht zulässig, Steueranreize vorzusehen, welche eine vom Privatrecht vorgesehene Rechtsform in der Praxis illusorisch machen würden.