Das bedeutet, dass die Vor- und Nachteile der Finanzierungsarten nicht hauptsächlich von der Besteuerung abhängen, sondern von anderen Fakten, welche der Struktur des Unternehmens inne wohnen. Folglich sind wir der Meinung, dass das Gleichbehandlungsgebot den Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet, eine steuerliche Gleichbehandlung zwischen der Finanzierung durch Fremdkapital und der Finanzierung durch Aktienkapital vorzusehen, unter Vorbehalt jedoch von Überbesteuerung und Willkür. Das schliesst hingegen nicht aus, dass es triftige Gründe geben kann, eine solche Gleichbehandlung vorzusehen.