An einem Umlenkungseffekt, verursacht durch die Teilbesteuerung der Dividenden, zweifeln wir nicht. Unserer Meinung nach können die Finanzierungswege juristisch als unterschiedliche Tatbestände betrachtet werden, an welche der Gesetzgeber unterschiedliche Folgen knüpfen kann. Der Gesellschaft und dem Unternehmer- Investor ist es juristisch frei gestellt, diejenige Finanzierungsart zu wählen, welche für sie bzw. für ihn am vorteilhaftesten ist. De facto sind sie jedoch gehalten, denjenigen Finanzierungsweg zu wählen, welcher ihnen in Anbetracht der Situation der Gesellschaft effektiv offen steht: