Indem der NR für Dividenden des Privatvermögens und des Geschäftvermögens den selben Satz vorsieht, hält er in einem gewissen Masse eine Ungleichbehandlung aufrecht, da Kapitalgewinne im Privatvermögen im Gegensatz zu Kapitalgewinnen im Geschäftsvermögen komplett steuerfrei sind. Die Besteuerung der Veräusserungserlöse bei Beteiligungen aus dem Geschäftsvermögen wird zwar gemildert, auf der anderen Seite sehen die Bestimmungen betreffend die Korrekturmassnahmen zur Steuerfreiheit der Kapitalgewinne im Privatvermögen, wie etwa die Vorschriften über die indirekte Teilliquidation 127, die Transponierung und den Quasiwertschriftenhandel 128, solch restriktive Anwendungsvoraussetzungen vor,