Diese zusätzliche Milderung könnte auch unter dem Aspekt der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Frage gestellt werden. Indem der NR für Dividenden des Privatvermögens und des Geschäftvermögens den selben Satz vorsieht, hält er in einem gewissen Masse eine Ungleichbehandlung aufrecht, da Kapitalgewinne im Privatvermögen im Gegensatz zu Kapitalgewinnen im Geschäftsvermögen komplett steuerfrei sind.