Für Beteiligungen im Geschäftsvermögen schlagen NR und SR ein Teilbesteuerungsmass von 50% vor. Dies geht freilich über die Vorschläge der ERU hinaus, die ein Teilbesteuerungsmass von 60% für angemessen hielt, um die wirtschaftliche Doppelbelastung zu eliminieren 126. Diese zusätzliche Milderung könnte auch unter dem Aspekt der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Frage gestellt werden.