Diese Tendenz existiert ebenfalls bei einem Steuersatz von 60%, sofern der Grenzsteuersatz für Vermögen kleiner als 0,3% ist. Der Kippeffekt hängt also von den erwirtschafteten Gewinnen der Gesellschaft und den kantonalen Steuersätzen ab, insbesondere jenen der Vermögenssteuer. In ihrer Notiz vom 24. November 2006 ist die ESTV schliesslich zum Ergebnis gelangt, dass der Kippeffekt bei einer Teilbesteuerung zwischen 50% und 75% stattfindet. VPB/JAAC/GAAC 2008 110 Avis de droit / Gutachten