Ein tiefer Dividendenbesteuerungssatz in der Höhe von 50% oder 60% würde ausserdem für Aktionär-Unternehmer von personenbezogenen Kapitalgesellschaften (insbesondere KMU) Anreize schaffen, auf einen AHVpflichtigen Lohn zu verzichten und stattdessen einen steuerlich günstigeren Dividendenbezug vorzuziehen 125. Ein solches Verhalten könnte bei der AHV-Kasse zu Finanzierungsproblemen führen, wie Sie dies ebenfalls bereits aufgezeigt haben. Personenunternehmungen und Selbständigerwerbende, welche darauf verzichten, sich als AG zu konstituieren, wären benachteiligt, da die Einkommenssteuer höher ist als die Gewinnsteuer und sie überdies noch AHV-Beiträge leisten müssten.