Die vom NR und vom SR vorgeschlagenen Milderungen verstärken die Ungleichbehandlung zwischen Kapitalgesellschaften und Personenunternehmungen und würden somit die Personenunternehmungen veranlassen, sich als Kapitalgesellschaften zu konstituieren. Eine solche Situation läuft dem Ziel zuwider, eine rechtsformneutrale Besteuerung anzustreben. Ein tiefer Dividendenbesteuerungssatz in der Höhe von 50% oder 60% würde ausserdem für Aktionär-Unternehmer von personenbezogenen Kapitalgesellschaften (insbesondere KMU) Anreize schaffen, auf einen AHVpflichtigen Lohn zu verzichten und stattdessen einen steuerlich günstigeren Dividendenbezug vorzuziehen 125.