Die vorgeschlagene (in den Augen der einen) relativ schwache Milderung relativiert tatsächlich die Grundsätze der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Gleichbehandlung, doch erlaubt sie insgesamt, die wirtschaftliche Doppelbelastung zu mildern, ohne dass sie hinsichtlich der Steuergerechtigkeit willkürlich würde. Da die Milderung zusätzlich von einigen Korrekturmassnahmen bezüglich der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne begleitet wird, wird der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8 BV nach unserer Auffassung beachtet, obwohl keine Besteuerung der Kapitalgewinne aus Beteiligungen des Privatvermögens eingeführt wird.