Der vorteilhaftere Besteuerungssatz für Dividenden aus dem Geschäftsvermögen (60%) erlaubt es, der Ungleichheit Rechnung zu tragen, welche bei der Kapitalgewinnbesteuerung herrscht. Diese Ungleichheit wird auch korrigiert durch die Einführung einer Teilbesteuerung der Kapitalgewinne aus Geschäftsvermögen, wenn die Beteiligungen 10% übersteigen und während mindesten einem Jahr gehalten wurden. Eine unterschiedliche Behandlung, je nach Haltedauer der Beteiligungen, wird von der Lehre grossmehrheitlich gutgeheissen. Sie geht davon aus, dass die Erhöhung der Leistungsfähigkeit aufgrund eines Beteiligungsverkaufs umgekehrt proportional zu deren Haltedauer ist 124.