Die Berechnungen des ESTV haben gezeigt 120, dass es für einen Unternehmeraktionär bei einem Teilbesteuerungssatz von 80% steuerlich noch vorteilhaft ist, einen AHV-pflichtigen Lohn zu beziehen. Dieses Kriterium ist wichtig, da es zeigt, dass 117 Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, § 4 Kap. 78; BGE 124 I 193, BGE 124 I 247.