Dies hätte zur Folge, dass die Gesetzgebung von einer rechtsformneutralen Besteuerung Abstand nehmen würde, was sie schwerlich als mit Art. 8 BV vereinbar erscheinen liesse 119. Für einige muss das Rechtsgleichheitsgebot durch die Neutralität der Finanzierung von Kapitalgesellschaften konkretisiert werden. Für sie muss die Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots beschränkt werden auf die Grenzsteuerbelastung im Vergleich der verschiedenen Formen der Finanzierung von Kapitalgesellschaften, ohne die Steuerbelastung der Personenunternehmungen oder anderer Einkommensarten mit zu berücksichtigen. Wir kommen darauf unter den Ziffern 4.3.2 und 4.3.3 zurück.