Vorliegend bedeutet dies, dass die vorgeschlagenen Massnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung nicht zu einer unverhältnismässigen Bevorzugung bestimmter Gesellschaftsformen (Rechtsformen) führen dürfen 118. Dies hätte zur Folge, dass die Gesetzgebung von einer rechtsformneutralen Besteuerung Abstand nehmen würde, was sie schwerlich als mit Art. 8 BV vereinbar erscheinen liesse 119. Für einige muss das Rechtsgleichheitsgebot durch die Neutralität der Finanzierung von Kapitalgesellschaften konkretisiert werden.