112 Unter den praktischen Gründen, die gegen eine Besteuerung privater Kapitalgewinne sprechen, weist das Bundesgericht namentlich darauf hin, dass die Veranlagung solcher Gewinne kompliziert und aufwändig sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie sich nicht auf Gewinne auf Anteilen an Kapitalgesellschaften und anderen Wertschriften beschränkt, sondern auch andere Vermögensbestandteile einschliesst, die mit jeder periodischen Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren sind (BGE 114 Ia 221). 113 BGE 125 II 113. 114 BGE 101 Ib 44, BGE 2A 331/2003.