Es räumt jedoch ein, dass die Nichtbesteuerung privater Kapitalgewinne dann gerechtfertigt ist, wenn sie auf objektiven Gründen beruht, in welchem Fall sie das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt 112. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden 113 den Begriff des Geschäftsvermögens ausdehnend interpretiert und zudem eine äussert strenge Praxis zur Transponierung sowie zur indirekten Teilliquidation 114 entwickelt, wodurch es sich in der Lehre mannigfaltige Kritik zugezogen hat. Es ist nicht zuletzt diese bundesgerichtliche Praxis, welche Anlass zu vorliegender Reform gegeben hat.