Das Bundesgericht hält im Zusammenhang mit dem kantonalen Recht fest, dass das System der allgemeinen Reineinkommenssteuer nicht bloss wegen der damit gewollten (sog. Doppel-) Belastung von Kapitalgesellschaften und natürlichen Personen, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit, vor allem der gleichmässigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, im Grunde eine (ergänzende) Besteuerung der Kapitalgewinne auf dem beweglichen Privatvermögen verlangt. Es räumt jedoch ein, dass die Nichtbesteuerung privater Kapitalgewinne dann gerechtfertigt ist, wenn sie auf objektiven Gründen beruht, in welchem Fall sie das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt 112.