Letztere stösst allerdings auf Kritik, namentlich aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der verschiedenen Anteilsinhaber und weil sie zu einer dritten Art der Gesellschaftsbesteuerung führe 110. Die Autoren halten den Verzicht auf eine (allgemeine) Kapitalgewinnbesteuerung für gerechtfertigt, schlagen indessen vor, den Inhaber einer qualifizierten Beteiligung gleich zu behandeln wie den Kaufmann. Dies hätte zur Folge, dass die qualifizierten Beteiligungen als Teil des Geschäftsvermögens behandelt würden 111. 3.5 Rechtsprechung