Er gelangt zum Schluss, dass eine solche gesetzliche Ordnung willkürlich und mit Art. 4 aBV nicht vereinbar sei, weder unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit noch unter jenem des Grundsatzes der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dies deshalb, weil der Private nicht nur gegenüber dem Kaufmann, sondern auch gegenüber jeden anderen Privaten bevorzugt behandelt wird, dessen Einkünfte aus anderen Quellen stammen als aus Beteiligungen 107. Nach Zuppinger/Böckli/Locher/Reich besteht kein Zweifel, dass Kapitalgewinne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, weshalb die Besteuerung gerechtfertigt