Er stellt fest, dass im Fall des Verkaufs von Beteiligungen die Situation des Privaten gegenüber jener des Selbständigerwerbenden keinen Unterschied aufweist, der eine steuerlich unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde 105. Da diese Ungleichheit ungenügend sei, um die unterschiedliche Besteuerung der Kapitalgewinne zu rechtfertigen, prüft er eine solche Gesetzgebung unter dem Aspekt der Willkür 106 und fragt, ob es gesamthaft betrachtet zulässig sei, die Kapitalgewinne des Geschäftsvermögens zu besteuern und gleichzeitig jene des Privatvermögens von den Steuern auszunehmen. Er gelangt zum Schluss, dass eine solche gesetzliche Ordnung willkürlich und mit Art.