Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Begriffe des Beteiligungsertrags und der selbständigen Erwerbstätigkeit weit zu fassen, wogegen der Begriff des privaten Kapitalgewinnes restriktiv auszulegen ist 102. Diese Überlegungen haben in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis dazu geführt, in bestimmten Fällen die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne nicht anzuerkennen, sondern diese Fälle als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder als Kapitalertrag aus Privatvermögen zu betrachten. Es betrifft dies die Fälle der Transponierung, des Quasiwertschriftenhandels und der indirekten Teilliquidation 103.