Das DBG beschränkt die Steuerfreiheit auf die Kapitalgewinne des beweglichen Privatvermögens und auf die privaten Grundstückgewinne, während die Gewinne auf der Veräusserung von Geschäftsvermögen steuerbar bleiben. Diese Unterscheidung führt zwangsläufig zur heiklen Frage nach der Unterscheidung zwischen Privat- und