Die Botschaft vom 25. Mai 1983 zum StHG und zum DBG 99 sah noch keine vollständige Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne vor 100; vielmehr war vorgesehen, die Gewinne aus der Veräusserung privater Beteiligungen von mindestens 20% einer Sondersteuer (= Beteiligungsgewinnsteuer) zu unterstellen. Der Bundesrat begründete dies damit, dass Grossaktionäre einer Aktiengesellschaft aller Regel nach in der Lage seien, auf den Geschäftsgang massgebend einzuwirken. Wirtschaftlich lasse sich ihre Stellung im Moment der Beteiligungsveräusserung mit derjenigen von Teilhabern an einer Personengesellschaft vergleichen.