In der Lehre ist anerkannt, dass die Einkommenssteuer grundsätzlich das gesamte reine Einkommen erfasst 97. Dies bedeutet, dass sämtliche Einkünfte gesamthaft von ein und derselben Steuer erfasst werden; vorbehalten bleiben die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen. Das DBG unterscheidet bei den steuerbaren Einkünften vier Kategorien. Es sieht indessen verschiedene Ausnahmen von der Besteuerung vor, darunter die privaten Kapitalgewinne (Art. 16 Abs. 3 DBG) 98. 3.2 Geschichte der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne