einem Teilbesteuerungssatz zwischen 60% und 90% erreicht ist. Ohne Berücksichtigung der Sozialversicherungsabgaben fallen diese Teilbesteuerungssätze auf eine Bandbreite zwischen 50% und 80%. Der Ersatz von Lohnbezug durch Dividenden tritt ein bei Teilbesteuerungssätzen zwischen 50% und 75%. Die Finanzierungsneutralität schliesslich wäre gemäss der genannten Notiz erreicht bei Teilbesteuerungssätzen zwischen 35% und 60%. 93 Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten (BBl 2005 4733, Ziff. 7.2 zu Art. 18b).