VPB/JAAC/GAAC 2008 102 Avis de droit / Gutachten die Teilbesteuerung im Umfang von 60% nur dann vorgesehen, wenn die veräusserten Beteiligungen mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals ausmachten und während mindestens eines Jahres im Eigentum des Steuerpflichtigen waren. In allen anderen Fällen blieben Veräusserungsgewinne aus Beteiligungsrechten (des Geschäftsvermögens) wie bisher vollumfänglich steuerbar 93. 2.5 Parlamentarische Beratungen