89 Immerhin wäre bei der direkten Bundessteuer die Inanspruchnahme dieser Dividenden- Teilbesteuerung von einer minimalen Vorbelastung von mindestens 15% abhängig gemacht worden. Bei Nichterreichen dieser Vorbelastungsschwelle wäre dem Aktionär die Teilbesteuerung zu verweigern gewesen. Das Erfordernis der Vorbelastung beruhte nach Auffassung des EFD auf Gründen der Gleichbehandlung.