Kapitalgewinne wären grundsätzlich steuerfrei geblieben, unter Vorbehalt der vorgesehenen Bestimmungen bezüglich der indirekten Teilliquidation und des Quasiwertschriftenhandels. Bei der Vermögenssteuer wäre auf eine Teilbesteuerung verzichtet worden. Die Dividenden und Veräusserungsgewinne aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10%) des Geschäftsvermögens wären beim Bund zu 60%, bei den Kantonen nach eigenem Recht erfasst worden 91. 2.4 Botschaft des Bundesrates