Gestützt auf das Ergebnis der Vernehmlassung mit der Ablehnung jedwelcher Besteuerung privater Kapitalgewinne 90 schlug das EFD vor, für Portfoliobeteiligungen des Privat- und Geschäftsvermögens an der geltenden steuerlichen Behandlung festzuhalten. Für qualifizierte Beteiligungen (von mindestens 10%) des Privatvermögens schlug es eine Entlastung beim Anteilsinhaber auf Ebene der Bemessungsgrundlage vor. Danach wären beim Bund Dividenden zu 80%, bei den Kantonen nach eigenem Ermessen erfasst worden. Kapitalgewinne wären grundsätzlich steuerfrei geblieben, unter Vorbehalt der vorgesehenen Bestimmungen bezüglich der indirekten Teilliquidation und des Quasiwertschriftenhandels.