nach wären bei direkter oder indirekter Realisierung sowohl ausgeschüttete als auch zurückbehaltene Gewinne im Umfang von 60% in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Auf massgebliche Beteiligungen des Geschäftsvermögens wären die Regelungen gemäss Modell 1 anwendbar gewesen 88. Modell 3: Diese Modell bezweckte einzig die Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung der Beteiligungsinhaber. Gewinnausschüttungen jeglicher Art wären sowohl im Geschäfts- wie im Privatvermögen im Umfang von 70% besteuert worden 89. 2.3 Vom EFD im Anschluss an die Vernehmlassung vorgeschlagene Eckwerte