Dividenden und Veräusserungsgewinne wären im Unfang von 60% mit dem übrigen steuerbaren Einkommen erfasst worden. Verluste, auch nicht realisierte, wären mit übrigem Einkommen zu 60% verrechenbar gewesen und hätten während sieben Jahren zu 60% vorgetragen werden können. Das Modell hätte es erlaubt, die Probleme des Quasiwertschriftenhandels 87 und, bei Ausübung des Optionsrechts durch den Steuerpflichtigen, die mit der Transponierung und der indirekten Teilliquidation verbundenen Probleme zu lösen. Das Modell hätte die Neutralität des Steuersystems hinsichtlich Wahl der Finanzierungsart und der Rechtsform merklich verbessert.