Modell 1: Dieses vom Bundesrat favorisierte Modell 1 sah ein Teilbesteuerungsverfahren mit Option vor 86, d.h. eine Teilbesteuerung des Nettoergebnisses von qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens vor, sofern der Steuerpflichtige ausdrücklich für die steuerliche Behandlung seiner qualifizierten Beteiligungen als Geschäftsvermögen optiert hat. Als qualifiziert galten nach diesem Modell Beteiligungen mit einer Quote von mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals. Dividenden und Veräusserungsgewinne wären im Unfang von 60% mit dem übrigen steuerbaren Einkommen erfasst worden.